Schutzmaßnahmen

Neben rücksichtsvollem Verhalten am Strand gibt es eine Reihe von Maßnahmen, um Strandbrüter gezielt zu schützen:

Bei allen durchgeführten Maßnahmen muss unbedingt auf eine Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geachtet werden. Auch durch naturschutzfachliche Maßnahmen können ggf. Tötungen, Verletzungen, Zerstörung von Eigelegen wild lebender Vogelarten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), Störungen von lokalen Populationen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) eintreten. Daher ist eine enge Planung und Abstimmung der Maßnahmen mit den zuständigen Behörden in Sachen Artenschutz, Tierschutz und Gebietsschutz zwingend erforderlich.

Vielerorts reicht es aus, sich mit der jeweiligen Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen. In manchen Regionen müssen noch weitere Behörden einbezogen werden. Fragen Sie am besten bei der Unteren Naturschutzbehörde in Ihrem Kreis nach. In den meisten Fällen nicht notwendig, aber sinnvoll ist es, auch die Gemeinden und ggf. den örtlichen Tourismusverband einzubeziehen.