Bei Gelegeschutzkörben handelt es sich um nach unten hin offene Käfige, die über ein Nest gestülpt werden, um dieses gegen Gelegeprädation oder Vertritt zu schützen. Die Körbe kommen in unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlicher Maschenweite zum Einsatz. Als Ausgangsmaterial wird oft ein Estrichgitter mit einer Drahtstärke von 2–3 mm eingesetzt, das individuell zugeschnitten werden kann. Die Körbe sollten auf keinen Fall zu klein gewählt und zu früh über das Nest gestülpt werden, denn das könnte Nestaufgaben provozieren. Runde Körbe scheinen besser abzuschneiden als eckige Körbe, denn in eckigen Körben können die Vögel durch Beutegreifer leicht in eine Ecke gedrängt und dort prädiert werden.
Wie der Name vermuten lässt, bieten Gelegeschutzkörbe nur dem Gelege Schutz vor Prädation, nicht aber den Küken. Diese verlassen als Nestflüchter gleich nach dem Schlupf das Nest und halten sich dann außerhalb des Schutzkorbs auf. Daher sind die Gelegeschutzkörbe an Stränden mit hoher Kükenprädation für den Bruterfolg weitgehend wirkungslos. Zudem ist in Erfahrungsberichten immer wieder von Altvogelprädation und unerklärlichen Nestaufgaben zu lesen, weshalb der Einsatz von Gelegeschutzkörben durchaus umstritten ist.
Da Gelegeschutzkörbe in vielen Projekten eingesetzt werden, wird derzeit im Rahmen des nationalen Artenhilfsprogramms Strandbrüter eine internationale Studie durchgeführt, mit der die Wirksamkeit von Gelegeschutzkörben zum Schutz von Sandregenpfeifern ermittelt werden soll. Berücksichtigt werden sollen sowohl mögliche positive Effekte (z.B. ein gesteigerter Bruterfolg) als auch mögliche negative Effekte (z.B. eine erhöhte Altvogelsterblichkeit) und der Einfluss von örtlichen Gegebenheiten wie z.B. das Vorkommen bestimmter Prädatoren.
Werden Gelegeschutzkörbe eingesetzt, sollte ihre Wirksamkeit über die gesamte Dauer der Nutzung mittels eines intensiven Monitorings
(bspw. durch Nestkameras) überprüft werden. Darüber hinaus muss unbedingt auf eine Vermeidung des Eintritts artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände geachtet werden. Auch durch naturschutzfachliche Maßnahmen können ggf. Tötungen, Verletzungen, Zerstörung von Eigelegen wild lebender Vogelarten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), Störungen von lokalen Populationen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) eintreten. Daher ist eine enge Planung und Abstimmung des Einsatzes von Gelegeschutzkörben mit den zuständigen Behörden in Sachen Artenschutz, Tierschutz und Gebietsschutz zwingend erforderlich.



